Fachbegriffe
⇒ 130% Regelung (Opfergrenze)
⇒ Abtretungserklärung / Zession
⇒ Abzüge wegen Vorteilsausgleich
⇒ Anspruchsteller
⇒ Bagatellschaden
⇒ Beweissicherungs-Gutachten
⇒ Fiktive Abrechnung
⇒ Haftpflichtschaden
⇒ Händlereinkaufswert / Händlerverkaufswert
⇒ Kaskoschaden
⇒ Kostenpauschale
⇒ Kostenvoranschlag
⇒ Lackschichtenmessung
⇒ Leihwagen
⇒ Mehrwertsteuer
⇒ Nutzungsausfallentschädigung
⇒ Reparaturdauer
⇒ Reparaturkosten-Kalkulation
⇒ Reparaturkosten-Übernahmeerklärung
⇒ Restwert
⇒ Schadenmanagement
⇒ Totalschaden
⇒ Vorschaden
⇒ Wertminderung
⇒ Wiederbeschaffungsdauer
⇒ Wiederbeschaffungswert
⇒ Wiederherstellungswert
⇒ Zeitwert
130% Regelung (Opfergrenze)
Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%.Der Geschädigte hat aber dennoch die Möglichkeit sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, sofern er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird.
Abtretungserklärung / Zession
Mit Unterzeichnung dieser Erklärung brauchen Sie den Sachverständigen, den Sie beauftragen nicht gleich zu bezahlen, also in Vorkasse treten. Die Versicherung zahlt die Gebühren dann im Zuge der Regulierung direkt an den Sachverständigen.
Abzüge wegen Vorteilsausgleich
Immer dann, wenn durch die Reparatur für das Fahrzeug insgesamt eine Wertsteigerung erfolgte, sollten vom Sachverständigen Abzüge beziffert werden. Eine Wertverbesserung könnte z.B. vorliegen, wenn die Lackierung einer ganzen Fahrzeugseite erforderlich war, sich auf der Tür aber bereits vor dem Unfall starke Kratzer befanden oder z.B. bereits abgefahrene Reifen zu erneuern waren, d.h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert in Abzug zu bringen.
Anspruchsteller
Als Anspruchsteller wird derjenige bezeichnet, der nach einem Unfall Ansprüche gegen der Schädiger oder dessen Versicherung stellt.
Bagatellschaden
Bagatellschäden sind Schäden, die bezüglich ihrer Reparaturkosten deutlich unter ca. 600,00 € liegen und die Kosten für ein Gutachten werden daher nicht von der Versicherung erstattet. Viele vermeindlich kleine Schäden, können letztendlich enorme Ausmaße annehmen, welche für einen Laien schwer abzusehen sind. Daher rate ich Ihnen, bei jedem Schaden, sei dieser auch noch so klein, einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Dieser wird Ihnen in dem weiteren Verfahrensablauf sicherlich weiterhelfen.
Beweissicherungs-Gutachten
Wenn es z.B. zu einem Unfall gekommen ist, bei welchem die Schuldfrage ungeklärt, also noch offen ist, empfiehlt es sich, den am Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen unabhängigen, qualifizierten und objektiven KFZ-Sachverständigen zur Beweissicherung begutachten und zu dokumentieren zu lassen.
Fiktive Abrechnung
Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Auszahlung der z.B. im Gutachten ermittelten Reparaturkosten. Diesbezüglich hat der BGH in einem Urteil aus 2003 darauf hingewiesen, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenlöhne der jeweiligen Marken-Vertragswerkstätten und nicht die durchschnittlichen Löhne von Werkstätten anzusetzen sind. Die fiktive Abrechnung ( laut Gutachten ), wie man sie noch aus früheren Zeiten kennt,ist laut aktueller Rechtsprechung so in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Als Beispiel soll Ihnen folgendes Beispiel dienen: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges: 10000 Euro Reparaturkosten brutto: 8000 Euro Restwert des Fahrzeuges: 4000 Euro. Wollen Sie Ihr Fahrzeug jetzt fach-und sachgerecht instandsetzten lassen, werden die Reparaturkosten auch nach Rechnungsstellung erstattet, hier im Beispiel 8000 Euro. Möchten Sie jedoch ohne Reparaturnachweis fiktiv ( nach Reparatukosten gem. Gutachten ) abrechnen, wird der Wiederherstellungsaufwand zu Grunde gelegt, welcher sich aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt (unechter Totalschaden ), hier 10000 Euro - 4000 Euro= 6000 Euro. Von diesen 6000 Euro wird dann noch die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Unterm Strich erhalten Sie 4860 Euro. Wird für das beschädigte Fahrzeug nur ein Restwert von 1500 Euro ermittelt werden ist eine Abrechnung fiktiv möglich, da die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier 10000 Euro - 1500 Euro = 8500 Euro höher liegt, als die kalkulierten Reparaturkosten, hier 8000 Euro - Mehrwertsteuer = 6480 Euro.
Haftpflichtschaden
Ein Geschädigter verlangt vom Unfallgegner/Verursacher bzw. von dessen Versicherer Schadenersatz. Der Geschädigte ist dabei gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Händlereinkaufswert / Händlerverkaufswert
Mit Händlereinkaufswert ist der Wert gemeint, den ein Händler bereit ist für ein Fahrzeug, welches er z.B. Inzahlung nehmen will, zu zahlen. Mit Händlerverkaufswert ist der Wert gemeint, den ein Händler verlangt, wenn er ein Fahrzeug, welches er Inzahlung genommen hat weiterverkauft. Die Gewinnspanne zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufswert liegt je nach Fahrzeugtyp zwischen 10 - 18 %.
Kaskoschaden
Die Schadenabwicklung erfolgt dabei auf der Basis des zwischen Ihnen und Ihrer Kasko-Versicherung geschlossenen privatrechtlichen Vertrag und regelt sich nach den Bedingungen der AKB (Allgemeine Kraftfahrzeug Bedingungen), denen Sie sich bei Vertragsannahme unterworfen haben.
Kostenpauschale
Für Telefonate, Porto und Schreibarbeiten hat ein Geschädigter einen Ersatzanspruch. Die diesbezügliche Kostenpauschale liegt für den Geschädigten derzeit bei ca. 30,00 €.
Kostenvoranschlag
* Ein Kosternvoranschlag beinhaltet nur die Reparaturkosten der Werkstatt. Eine unabhängige Beweissicherung ( z.B. Fotodokumentation ) findet nicht statt, zudem fehlen weitere Angaben, wie z.B. Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wichtig: Ein Kostenvoranschlag ersetzt kein Gutachten und hat daher auch keine Beweiskraft.
Lackschichtenmessung
Bei der Lackschichtenmessung wird mit hochpräzisen Messgeräten die Lackdichte im Mikrometerbereich ermittelt. Damit ist einwandfrei festzustellen, ob die entsprechende Fahrzeugpartie nachlackiert oder aufgrund eines Unfallschadens sogar gespachtelt wurde. Auch können unsachgemäße, sogenannte Billigreparaturen, aufgedeckt werden.
Leihwagen
Nur im Haftpflichtschadenfall haben Sie Anspruch, für die Zeit der Reparatur oder für die Zeit der Wiederbeschaffung, auf einen Leihwagen.. Legen Sie privat aber nur wenige Kilometer pro Tag zurück, so könnte Sie der regulierende Versicherer auf die Benutzung eines Taxis verweisen. Diesbezüglich sollten Sie vor Anmietung eines Leihwagens mit Ihrer Werkstatt und dem betreffenden Versicherer reden.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist von den Versicherern grundsätzlich immer nur dann zu leisten, wenn sich ein Fahrzeug im Privateigentum befindet. Allerdings gibt es mittlerweile differente und fallbezogene Ausnahmen. Sollten Sie Ihren Schaden mit der Versicherung fiktiv abgerechnet und eine Reparatur in Eigenregie geplant haben oder planen, so besteht für Sie zumindest die Möglichkeit durch Vorlage der Ersatzteilrechnungen die Mehrwertsteuer, die Sie ja auch tatsächlich ausgegeben haben, nachträglich zu erhalten. Im Falle eines Totalschadens stellt sich die Situation bezüglich der Mwst. schon erheblich komplizierter dar. Kaufen Sie bei einem versierten Markenhändler ein Neufahrzeug, so erhalten Sie von Ihrem gegnerischen Versicherungspartner die volle Ihnen aus der Schadenssache zustehende Mwst. Kaufen Sie jedoch bei einem Händler oder Markenhändler ein Gebrauchtfahrzeug sollten Sie sich bezüglich der Mwst. erkundigen. Bei vielen Fahrzeugen die ein Händler anbietet, kann er hinsichtlich der Differenzbesteuerung, die Mwst. nur für die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert ausweisen. Das heißt, das nur dieser Betrag anrechenbar auf den aus Ihrem Schaden möglichen Mwst.-erhalt ist. Fahrzeuge mit einem Alter von 3-10 Jahren unterliegen der Regel nach der sogenannten Differenzbesteuerung. Diesbezüglich ist bei der Mwst. durch die Gewinnspanne des Händlers in der Regel bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von einem Mwst.-Anteil von ca. 2 - 3% auszugehen. Fahrzeuge im Alter von mehr als 10-Jahren, davon ist auszugehen, werden ausschließlich nur noch auf privaten Märkten gehandelt. Eine Mwst. kann daher unberücksichtigt bleiben.
Nutzungsausfallentschädigung
Sollten Sie sich für den Reparaturzeitraum oder für den Zeitraum im Totalschadensfall der Wiederbeschaffung keinen Leihwagen mieten, so steht ihnen ein diesbezüglicher Entschädigungsbetrag pro Anspruchstag zu. Die Nutzungsausfallentschädigung steht in der Regel nur Privatpersonen wird durch den Sachverständigen ermittelt. Gewerbetreibende müssen den tatsächlichen Ausfall geltend machen.
Reparaturdauer
Bei der zeitlichen Angabe der Reparaturdauer in Gutachten sollte es sich ausschließlich um reine Arbeitstage handeln. Standzeiten bis Reparaturbeginn und Wochenenden sind zuzurechnen.
Reparaturkosten-Kalkulation
Eine Reparaturkosten-Kalkulation ist Teil eines Gutachtens. In ihr sollten sämtliche Instandsetzungsarbeiten aufgeführt sein.
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung
Wenn Sie eine diesbezügliche Erklärung ihrer Werkstatt unterschreiben, rechnet die Werkstatt direkt mit dem haftenden Versicherer ab. Sie ersparen sich damit eine Vorverauslagung der Kosten. Ein Formular zur Reparaturkostenübernahme finden Sie im Download-Bereich.
Restwert
Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs, z.B. nach Unfall, im beschädigtem Zustand. Keinesfalls kann der Restwert ermittelt werden, indem die Reparaturkosten vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden. Vielmehr haben weitere Faktoren, wie Marktgängigkeit, Reparaturmöglichkeit, Art und Umfang der Beschädigung und der Markt für unbeschädigte Ersatzteile einen großen Einfluss.
Schadenmanagement
Hiermit ist die Strategie der Versicherer bei der Schadenabwicklung möglichst alle Abläufe zu kontrollieren und zu bestimmen gemeint. Sie sollen als Geschädigter dazu gebracht werden, auf Ihr Recht zu verzichten, einen eigenen Sachverständigen / Gutachter oder Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Lassen Sie sich also nicht überfahren, bestehen Sie auf die Wahl eines eigenen Gutachters und akzeptieren Sie auf keinen Fall den von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder unwirtschaftlich ( wirtschaftlicher Totalschaden - die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert ) oder nicht möglich ist ( technischer Totalschaden - die Reparatur ist aus technischen Gründen nicht möglich ). Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges technisch nicht möglich ist. Der Anspruch kann dann nur in Form einer Wiederbeschaffung geltend gemacht werden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig den Wiederbeschaffungswert übersteigen. D.h., die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ist geringer als die Summe von Reparaturkosten und Minderwert. Jenachdem, wie Sie den Schaden abrechnen möchten, spricht man auch noch von einem "unechten Totalschaden" ( siehe dazu auch Fiktive Abrechnung )
Vorschaden
Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden bzw. schon instandgesetzte Schäden am Fahrzeug aus vorherigen Ereignissen.
Wertminderung
Mit Wertminderung oder Minderwert ist der Wertverlust gemeint den das Fahrzeug am Markt aufgrund eines Unfalls erleidet. In der Regel wird ein Wertminderungsbetrag für den Geschädigten bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren und bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 km abgelehnt.
Wiederbeschaffungsdauer
Mit Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum gemeint, der Ihnen in der Regel zusteht sich im Totalschadenfall ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In der Regel handelt es hierbei um 10 - 14 Tage.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert, ist der Wert, der Ihnen zur Verfügung gestellt werden muss, um sich im Falle eines Totalschadens bei einem autorisierten Händler ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert bezieht sich zum Großteil auf Fahrzeuge, welche im identischen Zustand auf dem Markt angeboten werden.
Wiederherstellungswert
Der Wiederherstellungswert beziffert die Summe der finanziellen Aufwendungen, die in ein Fahrzeug investiert wurden. Damit sind teure Umbauarbeiten oder Restaurationskostern gemeint. Der Wiederherstellungswert ist daher nicht mit dem Wiederbeschaffungswert zu verwechseln, da diese nur im seltesten Fall übereinstimmen.
Zeitwert
Der Zeitwert wurde vor einigen Jahren noch bei der Kaskoversicherung berücksichtigt, hat aber heute bei der Schadenregulierung keine Bedeutung mehr.



